Grundsteuer
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem vom zuständigen Finanzamt (Fulda) festgesetzten Einheitswert eines Grundstückes.
Für Baugrundstücke, Wohnhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke und ähnliches wird Grundsteuer B erhoben.
Für landwirtschaftliche Anwesen wie z.B. Wald, Wiese, Acker wird Grundsteuer A erhoben. In einigen Fällen werden auch zum landwirtschaftlichen Betrieb zählende Wohnhäuser mit der günstigeren Grundsteuer A bewertet.
Nähere Informationen hierzu kann Ihnen die Bewertungsstelle beim Finanzamt Fulda geben.
Die Grundsteuer wird errechnet nach dem vom Finanzamt in Verbindung mit dem Einheitswert festgesetzten Grundsteuermessbetrag. Dieser wird mit dem von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hünfeld festgelegten Grundsteuerhebesatz multipliziert und beträgt ab dem 01.01.2016
- für Grundsteuer B 300 %
- für Grundsteuer A 300 %.
Stichtag für die Bewertung eines grundsteuerpflichtigen Grundstückes ist jeweils der 01. Januar des auf eine Änderung folgenden Jahres. Wurde z.B. im Jahr 2000 auf einem bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus errichtet, so ist dieses Wohnhaus zum 01. Januar 2001 zur Grundsteuer heranzuziehen. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass durch die verspätete Festsetzung des Einheitswertes durch das Finanzamt Fulda möglicherweise erst nach 1 – 2 Jahren eine rückwirkende Steuerberechnung erfolgen könnte.
Bei Verkauf oder Übergabe eines Grundstückes erfolgt die Umschreibung der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer automatisch. Dies kann jedoch, je nach Arbeitsanfall beim Finanzamt Fulda, ebenfalls ca. 1 – 2 Jahre dauern. Wir empfehlen Ihnen daher, sich nach erfolgter Eigentumsumschreibung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bürgerbüros in Verbindung zu setzen.