Kein Sport und Tanz

Tanzverbot an Karfreitag

An Karfreitag sind zudem öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art, öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesem Feiertag entsprechenden ernsten Charakter tragen sowie alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen, verboten. Verstöße gegen das Feiertagsgesetz können mit Geldbuße geahndet werden. Das Ordnungsamt appelliert deshalb an alle Veranstalter, aber auch an die Gaststätten und Discotheken auf diese Vorschrift zu achten.