Mehr Klimaschutzaspekte, vereinfacht und flexibler
Baugestaltungssatzungen novelliert
Die Novellierung der ursprünglichen Baugestaltungssatzungen „Historischer Stadtkern“, „Ortskerne und ortsbildprägende Bereiche“ und „Randbereiche“ aus dem Jahr 2021/2022 war erforderlich geworden, um die örtlichen Bauvorschriften sowohl rechtlich als auch inhaltlich an die aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen.
Die neuen Satzungsregelungen werden auch weiterhin vom Leitmotiv des regionaltypischen Bauens getragen, dessen markanteste Ausprägung sich in den roten Steildachlandschaften zeigt. Gleichzeitig bleibt aber auch eine verträgliche Öffnung für neuzeitliche Architektur unter Berücksichtigung energetischer Gesichtspunkte sowie für Umbaumaßnamen im Rahmen der Innenverdichtung. Schließlich wurden einzelne Vorgaben flexibilisiert, um praktikable und wirtschaftlich tragfähige Lösungen für Bauwillige zu ermöglichen. Mit der Verschmelzung der zwei ursprünglichen Satzungen „Ortskerne und ortsbildprägende Bereiche“ und „Randbereiche“ besteht zukünftig eine Satzung „Ortskerne und Randbereiche“ mit einheitlichen Regeln zu Dachformen, Dacheindeckungen und Dachaufbauten.
Die Baugestaltungssatzung im Geltungsbereich historischer Stadtkern wird auch nach der aktuellen Novellierung weiterhin vom Grundprinzip des regionaltypischen Bauens getragen und wurde nur marginal geändert, da sich die bisherigen Regelungen bewährt hatten.
Die Novellierung der Satzung reagiert zudem auf die gewachsene Bedeutung erneuerbarer Energien. Dabei gilt, mit Ausnahme des historischen Stadtkerns, nun ein vollständiger Regelungsverzicht für Photovoltaik- oder Solaranlagen auf den Dächern. Flachdächer mit einer Fläche von mindestens 20 m² sind künftig zu begrünen. Bei Flachdächern mit einer Größe von 12 m² bis 19 m² kann alternativ zur Dachbegrünung ein Baum oder eine Grünfläche mit Sträuchern auf dem Baugrundstück gepflanzt werden. Flachdächer von Gauben müssen grundsätzlich nicht mehr begrünt werden.
Sogenannte „Tiny“-Häuser wurden außerdem als neuer Sachverhalt in die Satzung aufgenommen. Eine Naturschiefereindeckung ist künftig nicht mehr zulässig. Die zulässige Gesamtfläche von Flachdächern untergeordneter Gebäudeteile wurde von bisher einem Drittel auf künftig bis zu 40 Prozent der Grundfläche des Gebäudes erhöht.
Zugleich wurden Regelungen zu Werbeanlagen, die nun sachgerechter in einer eigenständigen Satzung erfasst sind, aus der Baugestaltungssatzung herausgenommen. Die neue Werbeanlagensatzung teilt das Stadtgebiet in drei Zonen ein. Zone 1 beschreibt den Historischen Stadtkern rund um das Rathaus, wobei hier strengere Reglungen aufgrund der historischen und städtebaulichen Bedeutung dieses Bereichs gelten. Regelungen für die Zone 2, zu der stark frequentierte Straßenzüge gehören, verhindern, dass Werbetafeln oder -anlagen Verkehrsteilnehmer ablenken und so die Sicherheit gefährden. Zone 3 umfasst Gewerbe- und Industriegebiete. Hier sind wirtschaftliche Interessen der Unternehmen höher gewichtet, so dass es hier keine Einschränkungen gibt. Lediglich sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von blinkendem, wechselndem oder laufendem Licht wie Videowände und sonstige LED- oder LCD-Displays und Himmelsstrahler sind, wie im gesamten Stadtgebiet, auf eine maximale Größe von 1 Quadratmeter beschränkt.
Die neue Satzung greift nur in den festgelegten Bereichen des Stadtgebiets. Außerhalb dieses Geltungsbereichs gibt es keine speziellen Gestaltungsvorgaben der Stadt Hünfeld– hier gelten jedoch unverändert die Vorgaben der Hessischen Bauordnung (HBO) sowie eventuelle Sonderregeln aus Bebauungsplänen.
Insgesamt tragen die novellierten Satzungen dazu bei, die ortsbildprägende Baukultur zu bewahren, die Rechtssicherheit zu erhöhen und eine ausgewogene Verbindung zwischen Gestaltungsvorgaben bzw. – Spielräumen, Klimaschutz und zeitgemäßem Bauen herzustellen.
Die Satzungen sind hier einsehbar:
